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Kettenprüfungen im Betrieb

Anschlagketten müssen nach den Unfallverhütungsvorschriften (UVV 18.4 VBG 9a) geprüft werden. Anschlagketten sind mindestens einmal jährlich zu prüfen. Bei erschwerten Einsatzbedingungen sind Zwischenprüfungen erforderlich.
Diese regelmäßige Prüfung umfaßt im wesentlichen eine Sicht- und Funktionsprüfung.
Für die Überwachung von Anschlagketten im Betrieb empfehlen wir unsere in Zusammenarbeit mit der Berufsgenossenschaft entwickelte "CHECKLISTE-Kettenüberprüfung".

Bitte fordern Sie Exemplare an.

Checkliste für Kettenprüfung

a) Prüstempel auf der Kette fehlt? ja nein
b) Prüfzeugnis fehlt? ja nein
c) Kettenanhänger fehlt? ja nein
d) Anriß an Gliedern vorhanden? ja nein
e) Kettenglieder oder Haken gebrochen? ja nein
f) Kerben an Kettengliedern oder Haken? ja nein
g) Kette stark korrodiert? ja nein
h) Längungen auch einzelner Glieder um mehr als 5%? ja nein
i) Materialstärke (gemittelt) irgendwo um mehr als 10% verringert? ja nein
j) Kettenglieder verformt? ja nein
k) Haken aufgebogen? ja nein
l) Kette verknotet? ja nein
m) Kette geflickt, Schrauben etc. ja nein

Die Kette ist zu verschrotten;

  1. wenn a) und b) mit ja angekreuzt sind
  2. wenn a) und c) mit ja angekreuzt sind
Wenn nur c) bejaht wird, kann der Anhänger durch einen Prüfer nachgerüstet werden.

Die Kette ist zur Instandsetzung einzusenden, wenn (außer c) eine andere Frage mit "ja" angekreuzt wird. In diesem Fall darf die Kette nach der UVV 8.4 (VBG 9a) "Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb" nicht mehr benutzt werden.

Im Baukastensystem sind fehlerhafte Teile auszuwechseln (Durch eigenen Kettensachverständigen)

Spätestens nach 3 Jahren st die Kette zur Prüfung einzusenden.